ist ein strukturiertes Verfahren, welches vom Gesetzgeber gefördert wird. In diesem Prozess führen die Konfliktbeteiligten freiwillig und eigenverantwortlich unter die hochqualifizierte Expertise eines/einer Rechtsanwalts/in, eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts
– ohne Hinzuziehung des Gerichts –
bis zur rechtsverbindlichen Protokollierung ihrer individuellen Konfliktlösung.
Der Rechtsanwalt/in begleitet und führt die Konfliktbeteiligten
ausschließlich in seiner/ihrer allparteilichen Rolle und Funktion durch seine /ihre Mediations- und wertvollen Meat- Kompetenz
und darf seine Expertise situativ für die Strukturierung und Prozessklärung nutzen, bis zur Konfliktlösung.
Anwaltsmediatoren sind als Mediatoren tätige Rechtsanwälte, die Konflikte möglichst ohne Hinzuziehung des Gerichts mediieren.
Rechtliche Beratung gehört nicht zu den Aufgaben des Anwaltsmediators;
Die speziellen Regeln für die Mediation gehen dem anwaltlichen Berufsrecht vor.
Die Tätigkeit des Anwaltsmediators/Anwaltsmediatorin setzt besondere Fähigkeiten und Erfahrung voraus,
unter anderem wegen der sensiblen unerlässlichen Differenzierung der Rollen als Anwalt und Mediator.
Der Anwaltsmediator/in muss insbesondere:
das Conflict Screening (Konfliktdiagnose) zur Feststellung der Mediationseignung des Konflikts,
die Risikoeinschätzung für den Fall der Durchführung eines Prozesses (als Alternative zur Mediation),
die Anwendung fairer Verteilungskriterien und
den professionellen Umgang mit Widerstand von Parteien und Parteianwälten
beherrschen.
ist ein strukturiertes Verfahren, welches vom Gesetzgeber gefördert wird. In diesem Prozess führen die Konfliktbeteiligten freiwillig und eigenverantwortlich unter die hochqualifizierte Expertise eines/einer Rechtsanwalts/in, eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts
– ohne Hinzuziehung des Gerichts-
bis zur rechtsverbindlichen Protokollierung ihrer individuellen Konfliktlösung.
Der Rechtsanwalt/in begleitet und führt die Konfliktbeteiligten
ausschließlich in seiner/ihrer allparteilichen Rolle und Funktion durch seine /ihre Mediations- und wertvollen Meat- Kompetenz
und darf seine Expertise situativ für die Strukturierung und Prozessklärung nutzen, bis zur Konfliktlösung.
Die klassische anwaltliche Kompetenz
ist ihrem Wesen nach auf die Durchsetzung subjektiver Rechte gerichtet. Sie gründet auf umfassendem Rechtswissen, der sorgfältigen rechtlichen Würdigung von Sachverhalten sowie der konsequenten und parteilichen Interessenvertretung des Mandanten. Der Rechtsanwalt agiert dabei typischerweise bewertend und positionsbezogen, indem er die Rechtslage analysiert, Chancen und Risiken beurteilt und darauf aufbauend eine strategische Vorgehensweise entwickelt. Die Wirkung dieser Tätigkeit ist auf Durchsetzung ausgerichtet und erfolgt im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen oder – sofern erforderlich – im gerichtlichen Verfahren.
Ziel ist die möglichst effektive Realisierung der individuellen Interessen einer Partei, gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme einer streitigen Auseinandersetzung.
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Demgegenüber steht die Tätigkeit des Anwaltsmediators bzw. der Anwaltsmediatorin,
deren Schwerpunkt nicht auf der einseitigen Rechtsdurchsetzung, sondern auf der konsensorientierten Konfliktbeilegung zwischen den Parteien liegt. Diese Form der Expertise verbindet juristische Fachkenntnis mit spezifischen mediationsbezogenen Kompetenzen. Hierzu zählen insbesondere die strukturierte Gestaltung des Mediationsverfahrens, der zielgerichtete Einsatz methodischer Instrumente sowie die professionelle Steuerung der Kommunikation zwischen den Konfliktparteien.
Ergänzend tritt eine Meta-Kompetenz auf der übergeordneten Steuerungsebene hinzu. Diese umfasst insbesondere die Fähigkeit zum bewussten und reflektierten Rollenwechsel zwischen juristischer Expertise und mediativem Prozesshandeln. Der Anwaltsmediator bringt rechtliche Informationen ein, jedoch ausschließlich in strukturierender und orientierender Weise, ohne eine rechtliche Bewertung im Sinne einer parteilichen Beratung vorzunehmen. Zugleich gewährleistet er die Einhaltung zentraler Verfahrensgrundsätze, insbesondere der Freiwilligkeit, Vertraulichkeit und Allparteilichkeit, und trägt Sorge für einen fairen, ausgewogenen und transparenten Verfahrensablauf. Die Wirkung dieses mediationsbasierten Ansatzes ist durch Allparteilichkeit und Ergebnisoffenheit geprägt. Anders als im klassischen anwaltlichen Kontext steht nicht die Durchsetzung einseitiger Interessen im Vordergrund, sondern die Förderung eines Verständigungsprozesses, der die Interessen beider Parteien berücksichtigt.
Ziel ist die Erarbeitung einer einvernehmlichen, außergerichtlichen und nachhaltigen Konfliktlösung, die von den Beteiligten eigenverantwortlich getragen wird und dadurch eine erhöhte Akzeptanz sowie langfristige Stabilität aufweist.
Ansatz:
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Ergebnis:
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Mediation als Konfliktbeilegungsverfahren hat mit dem „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung„, kurz: Mediationsgesetz (MediationsG), und vorgehend mit der „Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“, kurz: Mediationsrichtlinie, eine Professionalisierung erfahren.
In § 1 Abs. 1 MediationsG beschreibt der Gesetzgeber, was Mediation ist:
„Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben.“
Eine Mediation wird von einem Mediator geleitet. § 1 Abs. 2 MediationsG definiert die Rolle des Mediators:
Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig werden, haben die „Berufsordnung für Rechtsanwälte“ (BORA) zu beachten. § 18 BORA bestimmt, dass Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig werden, den Regeln des Berufsrechts für Rechtsanwälte unterliegen. Gemäß § 7a BORA, § 5 Abs. 1 MediationsG müssen auch Anwaltsmediatoren eine geeignete Ausbildung und regelmäßige Fortbildungen absolvieren. Der Rechtsanwalt, der als Anwaltsmediator tätig wird, unterliegt mithin auch der berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 2 BORA.
• § 1 Begriffsbestimmungen: Ein Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt.
• § 3 Recht zur Beratung und Vertretung: (1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
• § 2 Abs. 6 Satz 2 MediationsG: „Er (Anm.d.V.: der Mediator) hat die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinzuweisen, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen.“
• § 18 BORA: „Vermittelnde, schlichtende oder mediative Tätigkeit […] Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts.“
Die Expertise der Anwaltsmediaton erlaubt dem/der Anwaltsmediator/in sein/ihr juristisches Fachwissen neutral, nicht bewertend, alle Parteien gleichermaßen informierend, der Prozessklärung dienend, einzubringen. Er /sie kann kraft seiner /ihrer juristischen Expertise rechtliche Rahmenbedingungen erklären, mögliche Regelungsebenen -nicht bewertend- benennen, Optionen, ohne Empfehlung informierend aufzeigen.
Damit wird den Konfliktparteien gleichermaßen und ergebnisoffen ermöglicht Modalitäten, Optionen, Rahmen und Regelungen auch juristischer Natur auf dem Weg der Herausarbeitung ihrer individuellen Konfliktlösung zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.